Grundlagen Handels- und Wirtschaftsrecht

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1
Definition + TBM Gesellschaft
OR 530: Vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln

- Personenvereinigung
- auf vertraglicher Basis
- gemeinsame Zweckverfolgung
2
Mindestzahl der Gesellschafter - einfache Gesellschaft, KolG, KommG
Mindestens zwei Personen. Sinkt die Zahl darunter, führt dies zur Umwandlung in eine Einzelunternehmung
3
Mindestzahl der Gesellschafter - AG, Komm-AG, GmbH
Einpersonengesellschaft zulässig
4
Mindestzahl der Gesellschafter - Genossenschat
Mindestens 7, ansonsten Beitritt neuer Mitglieder, wenn nicht -> Auflösung
5
nP oder jP als Gesellschafter?
Grundsatz: Alle nP und jP sind als Gesellschafter zugelassen

Ausnahme: nur nP bei KolG, KommG, KommAG

Gegenausnahme: auch jP KommG für kollektive Anlagen nach KAG
6
Vorgehen bei fehlerhafter Gesellschaft
Bei in Vollzug gesetzten Gesellschaften erfolgt anstelle der Unwirksamkeit/Nichtigkeit die Auflösung und Liquidation ex nunc nach den Regeln der einfachen Gesellschaft (OR546 ff.)

Sonderregeglung: Heilung mitttels HReg-Eintrag nach OR 643 II, 779 II
7
der verfolgte Zweck
Wille, dass Endergebnis aller Bemühungen allen Vertragspartnern zustehen soll muss bei allen Vertragspartnern mindestens konkludent vorhanden sein
8
Förderungspflicht der Gesellschafter
Gemeinsamer Zweck muss von allen Gesellschaftern mit gemeinsamen Mitteln (jedes Tun, Dulden, Unterlassen) gefördert werden
9
Definition Rechtsgemeinschaft
Nichit mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss bestimmter, wechselseitig verpflichteter Personen
10
Definition Körperschaft
Mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete und vom Mitgliederwechsel unabhängige Vereinigung von Personen
11
Nc Rechtsgemeinschaften
- Einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Kollektivgesellschaft (OR 552 ff.)
- Kommanditgesellschaft (OR 594 ff.)
- Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KAG 98 ff.)
12
Nc Körperschaften
- Genossenschaft (OR 828 ff.)
- Verein (ZGB 60 ff.)
- GmbH (OR 772 ff.)
- AG (OR 620 ff.)
- Kommandit-AG (OR 772 ff.)
- Investmentgesellschaft mit festem/variablem Kapital (KAG 36 ff./ 110 ff.)
13
Rechtsfähigkeit Körperschaft
Die Körperschaft
- ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten
- handelt durch ihre Organe
- wird von den Mitgliedern nur durch die Bestellung der vertretungsberechtigten Organmitglieder gesteuert
- siehe ZGB 53
14
deliktische Haftung der jP für unerlaubtes Verhalten ihrer Organe
Die juristische Person Hafter nur für unerlaubtes Handeln ihrer Organe bei der Ausführung geschäftlicher Verrichtungen
15
Wissenszurechnung des Wissens der Organmitglieder zur jP
Wenn
der geschäftsrelevante Wissensbaustein zum Geschäftsbetrieb der jP dazugehört, wird er ihr zugerechnet
16
Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften
Keine Rechtspersönlichkeit, also keine Rechtsfähigkeit
ABER KolG und KommG sind im Aussenverhältnis teilrechtsfähig (OR 562, 602)
17
Rechtsverhältnis am Gesellschaftsvermögen
Personengesellschaft: Gesellschafter sind Inhaber des Vermögens zur gesamten Hand

Körperschaft: die Körperschaft ist selbst Inhaberin des Vermögens
18
Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Personengesellschaft: persönlich, unbeschränkt, solidarische Haftung der Gesellschafter (bei einfacher G. primä, bei KolG und KommG subsidiär)

Körperschaft: Nur die Körperschaft haftet, Ausnahme Mitglieder der Verwaltung der Komm-AG
19
Organisation der Gesellschaft
Personengesellschaft: Frei gestaltbar

Körperschaft: Organisation und Kompetenzordnung vorgegeben, oder Gesetz verlangt mindestens Regelung in Statuten
20
Willensbildung der Gesellschaft
Personengesellschaft: Grundsatz der Einstimmigkeit und des Vetorechts jedes Gesellschafters

Körperschaft: Mehrheitsprinzip nach Anteilen (AG, GmbH) oder Köpfen (Genossenschaft, Verein)
21
Geschäftsführung der Gesellschaft
Personengesellschaft: Prinzip der Selbstorganschaft (Gesellschafter übernehmen Geschäftsführung und Vertretung)

Körperschaft: Grundsatz der Drittorganschaft (Leitung der Gesellschaft wird gewählt)
22
Form des Gesellschaftsvertrags
Personengesellschaft: Grundsatz der Formfreiheit

Körperschaft: Öffentliche Beurkundung notwendig, Ausnahme Verein nach ZGB 60 II
23
24
Typenzwang im Gesellschaftsrecht
- Es gibt einen Nc von 8 Rechtsformen (+2 nach KAG)-
- Liegen nicht die TBM einer bestimmten Rechtsform vor, greift im Zweifel die einfache Gesellschaft
25
Vertragsfreiheit im Gesellschaftsrecht
Grundsatz der Vertragsabschlussfreiheit, also freie Auswahl der Gesellschafter
26
Vertragsfreiheit im Gesellschaftsrecht Ausnahmen
- Genossenschaft: Prinzip der offenen Tür. Muss neue MItglieder aufnehmen, wenn diese bereit sind, sich an der Selbsthilfe zu beteiligen.

- Kartellmitglieder und marktbeherrschende Unternehmen

- Treu und Glauben (z.B.
Ausschluss eines Gesellschafters aufgrund falscher Anschuldigungen von
Veruntreuung -> Muss nach Treu und Glauben sofort wieder aufgenommen werden,
sobald seine Unschuld bekannt ist)
27
Bedeutung des HReg-Eintrags
KolG, KommG: Eintrag ist deklaratorisch

Nichtkaufmännisches Unternehmen will KolG/KommG werden -> Eintrag ist konstitutiv

Körperschaften: Eintrag ist immer konstitutiv. Sie erlangen die Rechtsfähigkeit erst mit Handelsregistereintrag
28
Inhaltsfreiheit des Gesellschaftsvertrags
Rechtsform: grundsätzlich frei wählbar, Ausnahmen z.B. Versicherungen und Privatbanken

Mindestinhalt: bei Personengesellschaften Gesellschafter und Zweck, bei Körperschaften Mindestinhalt im Gesetz geregelt
29
Mitgliedschaftspflichten in personenbezogener Gesellschaft
Umfassende Beitragspflicht finanzieller und nichtfinanzieller Art, Verlustbeteiligung, persönliche Haftung, disp. Nachschusspflicht, Treuepflichten und Konkurrenzverbot, actio pro socio
30
Mitgliedschaftspflichten in kapitalbezogener Gesellschaft
Beitragspflicht nur finanziell, keine Haftung für Gesellschaftsschulden, keine Nachsschusspflicht, keine Treuepflicht, keine actio pro socio
31
actio pro socio Definition
Gesellschaftsklage: Klage des einzelnen Gesellschafters gegen andere Gesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft
32
actio pro socio VSS
Aktivleg.: Jeder Gesellschafter
Passivleg.: Gesellschafter, gegen den eine Forderung der Gesellschaft besteht
Bestehender Anspruch auf Leistung (Sachleistung oder Realerfüllung) der Gesellschaft gegen den Gesellschafter
Gesellschaft hat keine Gesellschaftsklage erhoben - Untätigkeit der Geschäftsführung
33
Bemessung der Mitgliedschaftsrechte in personen- und kapitalbez. Gesellschaften
Personenbez. Gesellschaft: eine Stimme pro Kopf, Anteil am Gewinn und Liquidationserlös nach Anzahl Mitglieder

Kapitalbez. Gesellschaft: Stimmkraft bemisst sich nach Kapital (Ausnahme Stimmrechtsaktien), Anteil an Gewinn und Liquidationserlös nach Kapital (Ausnahme Vorzugsaktien)
34
Willensbildung in personen- und kapitalbez. Gesellschaften
Personenbez. G: Grundsatz der Einstimmigkeit, Vetorecht, aber Mehrheitsprinzip möglich
Kapitalbez. G: Grundsätzlich Mehrheitsentscheid, qual. Mehrheit u.U. vorgesehen, bei wohlerworbenen Rechten Einstimmigkeit
35
Mitgliedschaftswechsel und Ausschluss in personen- und kapitalbez. Gesellschaften
Personenbez. G: Wechsel wegen Personenbezogenheit schwer, Ausschluss aus persönlichen und sachlichen Gründen, Auflösung aus persönlichen und sachlichen Gründen, bei Verein und Genossenschaft Ein- und Austritt erlaubt
Kapitalbez. G: Wechsel wegen Verbriefung leicht, Ausschluss nur wegen Nichterfüllung Kapitaleinzahlungspflicht, Squeeze-Out möglich, Auflösung aus sachlichen Gründen
36
Besonderheiten Genossenschaft und Verein
Drittorganschaft trotz Personenbezogenheit
Persönliche Haftung kann vorgesehen werden
Keine actio pro socio
37
GmbH personen- oder kapitalbezogen
Mischform
personenbezogene Kapitalgesellschaft (OR 772 I)
Austritt/Ausschluss wie Personengesellschaft
schwerer Mitgliederwechsel
keine Verbriefung der Mitgliedschaft
38
Vorliegen einer kaufmännischen Gesellschaft
Eine kaufmännische Gesellschaft liegt vor, wenn der Gesellschaftszweck in der Verfolgung eines Gewerbes besteht
39
Typenzwang kaufmännisches Gewerbe
Einfache Gesellschaft darf kein kaufmännisches Gewerbe betreiben, Verein nur bei nichtwirtschaftlicher Zweckverfolgung
Alle anderen Gesellschaften können kaufmännisches Gewerbe betreiben oder nicht
40
Gewerbe Definition
Eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit
41
Selbstständigkeit Definition
Im wesentlichen freie Gestaltung und Betreibung der Tätigkeit auf eigenes wirtschaftliches Risiko
42
Dauerhaftigkeit Definition
Keine Mindestdauer vonnöten, jedoch eine Wiederholungsabsicht
43
Erwerbsbezogenheit Definition
Die Absicht, die Kosten zu decken (keine Gewinnerzielungsabsicht notwendig)
44
Wirtschaftliche Zweckverfolgung Definition
Verbesserung der ökonomischen Situation der Gesellschafter durch Geldvorteile und/oder Sachvorteile
45
Ideelle Zweckverfolgung Definition
Keine ökonomischen Vorteile für Mitglieder, sondern nichtwirtschaftliche (für Mitglieder) und/oder gemeinnützige Vorteile (Dritte, Allgemeinheit)
46
Eintragungspflicht Handelsregister
deklaratorisch: KolG, KommG
konstitutiv: Einzelkaufmann, AG, GmbH, Genossenschaft
47
Wirkung der Eintragung ins HReg
konstitutiv/deklaratorisch
heilende Wirkung (OR 643 II, 779 II)
Publizitätswirkung
Konkursbetreibung, Wechselbetreibung

MERKE: HRegführer hat offene formelle, aber eingeschränkte materiellrechtliche Kognition
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