1Unterscheidung Komplementär - Kommanditär
Komplementär: Haftet persönlich, nur nP
Kommanditär: haftet beschränkt, auch jP+Handelsgesellschaften+Erbengemeinschaften
2Rechtsgrundlage der KommG
Zwingendes Recht
Gesellschaftsvertrag
Recht der KommG
Recht der KollG
Recht der eG
3Kommanditgesellschaft Definition
Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.
OR 594 I
4Wirkung des HReg-Eintrags
Gemeinsame Zweckverfolgung + Betrieb kaufm. Gewerbe + Aufteilung in zwei Gesellschaftergruppen: deklaratorisch
Wenn kein kaufm. Gewerbe oder keines mehr: konstitutiv
5Kommanditeinlage Definition
Im Innenverhältnis vom Kommanditär versprochene, von Gläubigern uneinforderbare Summe
Sacheinlagen sind mit Bewertung ins HReg einzutragen
6Kommanditsumme Definition
Die im HReg eingetragene Haftungssumme ggü. Dritten
Veränderung nach OR 609
=/=Kommanditeinlage, entsprechen sich faktisch jedoch meistens
7Geschäftsführung
Jeder Komplementär (Kommanditär hat keine Befugnis)
Einzelgeschäftsführungsbefugnis wie eG, aber nur für Komplementär
Gesamtgeschäftsführungsbefugnis wie bei eG ABER Widerspruchsrecht des Kommanditärs
8Erlöschen der Geschäftsführungsbefugnis
Wie bei eG
9Gewinn- und Verlustberechnung
Komplementär: wie bei KolG
Kommanditär: Festlegung Gewinnanteil in Ges.vertrag, Verzinsung der Einlage, Auszahlung nur wenn Kommanditeinlage nicht durch Verluste gemindert, Kommanditär trägt auch Verluste
10Rechte und Pflichten
Komplementär: Kontrollrecht auch wenn von Ges.führung ausgeschlossen, Treuepflicht, Konkurrenzverbot
Kommanditär: Kontrollrecht OR 600 III, Treuepflicht, Konkurrenzverbot
11Entscheidfindung bei Grundlagengeschäften
Einstimmigkeit aller Gesellschafter nötig (disp.)
12Vertretung
Komplementäre haben Einzelvertretungsmacht
Kommanditäre haben keine Vertretungsmacht, können aber gegen aussen als Prokuristen auftreten, sofern sie dies deutlich machen
13Umfang der Vertretungsmacht
Alle Rechtshandlungen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringt. Entfällt, wenn Rechtshandlung offensichtlich nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt
Der Umfang ist unbeschränkt und unbeschränkbar
14Zulässige Abweichung betr. Vertretung
Beschränkung auf einen oder einzelne Komplementäre
echte\/unechte Kollektivvertretung (=KolG)
15Erlöschen der Vertretungsmacht
Wie bei KolG
16Haftung der Komplementäre
=KolG
primäre Haftung des Geschäftsvermögens
subsidiäre, solidarische, unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung der Gesellschafter
17Haftung der Kommanditäre
subsidiär, persönlich und solidarisch ggü. Gesellschaftsvermögen
Haftung beschränkt auf eingetragene Kommanditsumme
Wird Summe in Ges.vermögen eingezahlt, erlischt die Haftung
Wird die eingezahlte Summe zurückgezahlt, lebt Haftung auf
Wird ggü. Dritten der Anschein einer höheren Haftsumme erweckt, erhöht sich diese
18Haftung des Kommanditärs wie Komplementär
Kommanditär schliesst Geschäfte für KommG ab, tritt nicht als Prokurist oder Bevollmächtigter auf
Auftritt der Gesellschaft im Geschäftsverkehr vor HReg-Eintragung
19Haftung bei Ein- und Austritt
Neuer Gesellschafter haftet für bestehende Verbindlichkeiten
Auscscheidender Gesellschafter haftet 5 Jahre lang
20Ausscheiden eines Gesellschafters
=KolG
21Ausschluss eines Gesellschafters
=KolG
22Übertragung der Mitgliedschaft
=KolG
24Tod oder Errichtung umfassender Beistandschaft für Kommanditär
KEINE Auflösung