Aktiengesellschaft (Schweizer Recht)

141 flashcardsby ariana
Study these flashcardsFree · spaced repetition · iPhone, Android, Mac & web

All cards

1
Kapitalbezug der AG
Basiert nicht auf pers. Verbundenheit
Kapitalbeteiligung Massgebend
One share - one vote
nP und jP als Aktionäre
AG ist Körperschaft und damit selbst eine jP
2
Körperschaftliche Eigenschaften
AG ist Trägerin von Rechten und Pflichten
AG ist Eigentümerin und Schuldnerin
Grds. keine Haftung der Aktionäre für Schulden der AG (Ausnahme Durchgriffshaftung)
AG handelt durch ihre Organe
Indirekte Steuerung durch Aktionäre -> Bestellung der vertr.berechtigten Organmitglieder
3
Typische Merkmale der AG
Verfolgung wirtsch. Zwecks (disp.)
kaufm. Gewerbe (disp.)
4
Aktienkapital - Definition
Beginn der AG: Das Aktienkapital ist ein effektiver Vermögenswert, identisch mit dem Gesellschaftsvermögen
Später: Das Aktienkapital ist in der Bilanz eine blosse Rechengrösse, da mit dem Geld gearbeitet wird und kann grösser oder kleiner als die Aktiva der AG sein
5
Beginnender Kapitalverlust Definition
Netttovermögen (Aktiva - Fremdkapital) ist kleiner als Aktienkapital und gesetzliche Reserven
6
Beginnender Kapitalverlust Rechtsfolge
AG darf keine Dividende mehr ausschüten (OR 675 II)
7
Kapitalverlust Definition
Das Nettovermögen (Aktiva - Fremdkapital) ist kleiner als die Hälfte des Aktienkapitals und der nicht an Aktionäre zurückzahlbare gesetz. Kapitalreserve und gesetz. Gewinnreserve
8
Kapitalverlust Rechtsfolge
VR muss erforderliche Massnahmen ergreifen
Ausserordentliche GV fakultativ, ausser ergriffene Massnahme erfordert GV-Beschluss
OR 725a
9
Unterbilanz Definition
Das Nettovermögen ist kleiner als das Aktienkapital. Das Eigenkapital reicht jedoch noch zur Schuldendeckung.
10
Unterbilanz Rechtsfolge
An sich noch keine Rechtsfolge ABER
Unterbilanz ist VSS für vereinfachte Kapitalherabsetzung
11
(Drohende) Zahlungsunfähigkeit Definition
Gesellschaft ist illiquide, kann also fällige Forderungen nicht mehr begleichen.
12
(Drohende) Zahlungsunfähigkeit Rechtsfolgen
Die Zahlungsunfähigkeit ist Auslöser für Sanierungsmassnahmen
13
Überschuldung Definition
Aktiva der AG decken nicht einmal mehr die Schulden
14
Überschuldung Rechtsfolgen
Bei Besorgnis der Überschuldung -> VR muss Zwischenbilanz aufstellen
Prüfung der Zwischenbilanz durch Revisionsstelle oder zugelassenen Revisor (bei Opting-out)
Bei Überschuldung Benachrichtigung des VR an Gericht
15
Ausnahme Benachrichtung an Gericht bei Überschuldung
Wenn Gläubiger im Ausmass der Überschuldung Rangrücktritte auf Forderungen und Zinsen erklären
wenn BEGRÜNDETE Aussciht auf Sanierung innert 90 Tagen besteht + Forderungen v. Gläubigern nicht zusätzlich gefährdet werden
16
Funktionen des Eigenkapitals
Errichtung der AG
Finanzierung des Geschäftsbetriebs
Haftung für Gläubiger und Garantie für Risiken
17
Aktie als Teilbetrag des Aktienkapitals
Nennwert >0 sowie
Aktien * jeweiliger Nennwert = Aktienkapital
Ein Agio ist gestützt auf OR 624 möglich
18
Aktiensplitting
Eine Aktie mit einem Nennwert von x wird in beliebig viele kleinere Aktien "aufgesplittet". Zulässig, solange neuer Nennwert >0 ist, auch wenn z.B. unter 1 Rappen
19
Aktienurkunde
Gem. OR 622 I hat der Aktionär Anspruch auf eine Urkunde, dieser kann jedoch gem. BGer in den Statuten augeschlossen werden
20
Inhaberaktie Definition
Eine Aktie, bei welcher der Urkundeninhaber (egal wer), der Aktionär ist. Sie ist darum nicht nachverfolgbar.
21
Namenaktie Definition
Aktie, welche auf den Namen des Aktionärs ausgestellt wird. Der Name wird im Aktienbuch der Gesellschaft geführt.
22
Vorzugsaktie Defintion
Aktie, bei welcher der Inhaber nebst üblicher Ausschüttung eine fixe Gewinnbeteiligung erhält
23
Stimmrechtsaktie Definition
Aktie, mit welcher dem Inhaber mehr Stimmrecht an der GV eingeräumt wird
24
Inhaberaktie Modalitäten
Nur zulässig wenn börsenkotiert oder als Bucheffekte in der CH
Muss voll liberiert werden (davor ausgegebene IA sind nichtig)
25
Namenaktie Modalitäten
Aktieninhaber und Rechtsnachfolger sind berechtigt
Übertragung durch Übergabe, Indossament und deklaratorische Eintragung im Aktienbuch
Übertragung kann beschränkt werden
Umwandlung in Inhaberaktien möglich
26
Nichtigtkeit der Aktienübertragung
Wenn Geschäftstätigkeit und verwertbare Aktien fehlen und die AG überschuldet ist
27
Vinkulierung der Namenaktien
die Einschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien kraft Gesetz (OR 685) oder Statuten (OR 685a ff.)
28
Statuten Vorgaben
Form: öffentliche Beurkundung
Inhalt: Zwingend notwendig (OR 626 I, II bei Kotierung)
Viel dispositives Recht!
29
Auslegung der Statuten
Wenn Gesellschafter=Gründer -> Auslegung anhand Gründerwillen
Bei Wechsel im Aktionärbestand -> normative Auslegung wie Gesetz
30
Zeichnung und Liberierung von Aktien
Alle Aktien müssen gezeichnet sein (OR 629, 630)
Grds. mindestens 20% eingezahlt (Ausnahme Inhaberaktien voll liberiert, Stimmrechtsaktien OR 693 II 1)
In jedem Fall geleistete Einlagen min. 50'0000 CHF
Unterpari-Emission (Ausgabe der A unter Nennwert) verboten
31
Qualifizierte Gründungen Typen
Sacheinlagen
Verrechnungen
Gründervorteile (selten)
32
Vorgehen bei Sacheinlagen
Publizität
Angabe in Statuen
Verträge werden HReg eingereicht
Eintragung HReg
Kontrolle
Bericht der Gründer
Prüfung durch Revisor
Gründerhaftung
33
Vorgehen bei Gründervorteilen
Wenn Gründern oder Dritten anlässlich der Gründung Vorteile gewährt werden, müssen
Person
Wert der Vorteile
Inhalt der Vorteile
in den Statuten genau bezeichnet werden (OR 636)
34
Verrechnungsliberierung Definition
Aktionär verrechnet seine Einlageschuld mit einer vorbestehenden Forderung gegen die Gesellschaft. Die Forderung erlischt, bleibt in der Bilanz nicht als Aktivum. Sie muss nicht werthaltig sein (OR 643a II)
35
Nichteinhaltung von Schutzvorschriften bei qual. Gründung Rechtsfolge
Urkundsperson wird Errichtung der AG ablehnen
HReg-Führer wird die Anmeldung zurückweisen
Wenn erst später bemerkt: Heilung durch Nachholung, andernfalls droht Auflösung (OR 643 III) oder Haftung (OR 753).
36
Organbestellung
Die GV bestellt die Organe, allfällige Vorgaben in den Statuten sind zu beachten. Die Personen sind gewählt, sobald sie die Annahme erklären.
37
Beurkundung der Errichtung der AG
Öffentliche Beurkundung notwendig
Genaue Vorgaben in HRegV
Zwischen Errichtung und Eintragung: einfache Gesellschaft, ausser Einpersonen-Gründung
38
Anmeldung der AG
Durch zeichnungsberechtigte/s Mitglied/er oder bevollmächtigten Dritten
Belegpflicht gem. HRegV 43 I, bei Sachgründungen 43 III
39
Fehlerhafte HReg-Anmeldung Rechtsfolgen
Alle Eintragungen müssen wahr sein
Haftung für fehlerhafte Gründungen (OR 753) und evtl. Strafbarkeit nach StGB 253, 153
40
Kognition des HReg-Führers bei Gründung
OR 937
Formale Kontrolle: Volle Kognition
Materielle Kontrolle: Beschränkt auf offensichtliche und unzweideutige Mängel des zwingenden Rechts, wenn dieses öffentliche Belange oder Gläubiger schützen soll
Ergibt die Kontrolle Fehler -> Eintragung wird abgelehnt
41
Wirkung der Eintragung
Konstitutiv (OR 643 I)
Wirkung auch bei Eintragung wenn HReg-Führer z.B. Fehler übersieht, Mängel sind aber zu beheben
42
Auflösungsklage VSS
Antrag eines Aktionärs oder Gläubigers
gesetzliche oder statutarische Vorgaben missachten
Interessen v. Gläubiger oder Allgemeinheit erheblich gefährdet oder verletzt
Rechtsfolge: Richter muss (entgegen Wortlaut) die AG auflösen (OR 643 III)
43
Haftung vor Eintragung
Handelnder tritt in eigenem Namen auf: Regeln über indir. Stv.
H. tritt im Namen der Gründer auf: diese werden verpflichtet
H. tritt im Namen der AG auf: OR 645. Keine Haftung, wenn Geschäft von Genehmigung durch AG abhängig gemacht wird.
44
Kapitalaufbringung bei Gründung
Bareinlagen auf Sperrkonto
Vollständige Liberierung von Inhaber- und Stimmrechtsaktien
Alle Aktien müssen bei der Errichtung von Gründern übernommen werden
45
Massnahmen zur Kapitalerhaltung
Verbot Einlagenrückgewähr
Keine Zinsen (OR 675), Ausnahme OR 676
Tantiemen nur aus Bilanzgewinn
Dividendenzahlung nur aus Gewinn oder Gewinnreserven
Zwischendividenden gest. auf Zwischenabschluss erlaubt
46
Rückerstattungsklage VSS
Aktivleg.: AG, Aktionäre
Passivleg.: Mitglieder VR, GL, Beirat, nahestehende Personen
Schaden: Ungerechtfertigte offene/verdeckte Ausschüttungen (Dividenden, Sachleistungen,...), Übernahme von Vermögenswerten oder Abschluss von Rechtsgeschäften bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Rechtsfolge: vollumfängliche Rückleistung an AG
OR 678
47
Erwerb eigener Aktien
Nur aus freien Mitteln
gedeckelt auf grds. 10% des eingetragenen Kapitals
Minusposten bei Eigenkapital in Bilanz
Stimmrecht ruht
OR 659-659b
48
Pflichten des VR bei Kapitalverlust
Sanierungsmassnahmen nach OR 725/a
Zwischenbilanz bei Besorgnis der Übeschuldung OR 725b
Aufwertung stiller Reserven bei Kapitalverlust oder Überschuldung möglich OR 725c
49
Bilanzierung
Regeln nach OR 957a ff.
Kotierte AGs unterliegen Sonderregelung nach KR 51
50
Kapitalherabsetzung
Grds. möglich unter Beachtung von OR 653j ff.
Innerhalb Kapitalband unter Verweis auf OR 653u III
51
Reservenbildung und Verlustverrechnung
Gesetzliche Kapitalreserve inkl. Agio
Ges. Gewinnresrve i.H.v. 5% des Jahresgewinns
freiwillige Gewinnreserven nach GV-Beschluss
Stille Reserven (Delta zwischen Anschaffungswert in Bilanz und tatsächlichem Wert) gebildet nach OR 960a ff.
Verluste werden nach OR 674 verrechnet
52
Pflichten des Aktionärs
Liberierungspflicht
Zusätzliche Pflichten können grds. nur durch Aktionärsbindungsvertrag vereinbart werden
53
Liberierungspflicht
Pflicht zu Einzahlung des bei Ausgabe der Aktie festgelegten Betrags (Einlage)
Einlage = Nennwert + Agio (D zwischen innerem Wert und Nennwert)
Pro Aktie müssen min. 20% der Einlage liberiert werden, total min. 50'000 CHF
Der Rest ist bei Forderung des VR einzuzahlen (OR 634b, 681)
54
Meldepflicht bei Inhaberaktien
Wirtschaftlich Berechtigter an Inhaberaktien hat eine Meldepflicht gem. OR 697j
55
Pflicht zu Offenlegung von Beteiligungen
Erwerb oder Veräusserung von Aktien usw. gem. FinfraG 120 muss bei prozentualen Schwellenwerten gemeldet werden
56
Pflichtangebot
Erwerb von Beteiligungspapieren gem. FinfraG 135 I bei Überschreitung von 33.3% der Stimmrechte -> Angebot für alle kot. Beteiligungspapiere der AG muss unterbreitet werden
57
Vermögensmässige Rechte des Aktionärs
Recht auf
Dividende
Zwischendividende
Bauzinsen
Benutzung der gesellschaftlichen Anlagen
Anteil am Liquiditätsüberschuss
bemessen am eingezahlten Betrag
58
Recht auf Dividende VSS
AG hat Überschuss erzielt oder aus früheren Jahren Gewinnreserven (OR 675 II)
gesetz. und freiw. Gewinnreserven sind dotiert (OR 675 III)
Gewinnverwendungsbeschluss der GV (OR 698 I 4)
59
Zwischendividende VSS
= wie Dividende
Zwischenabschluss (OR 675a I)
Prüfung des Zwischenabschl., Ausnahmen nach OR 675a II
Beschluss der GV über Genehmigung Zwischenab. und Festsetzung Zwischendividende (OR 698 I 5)

Verstoss gegen Prüfungspflicht = Nichtigkeit
60
Mitwirkungsrechte des Aktionärs
Recht auf
Einladung und Bekanntgabe Traktanden
Einberufung
Traktandierung und Antragstellung
Vertretung
Teilnahme an der GV
Stimme (aktives+passives Wahlrecht)
Einsprache gg. unbefugte Teilnahme
OR 689 ff.
61
Schutzrechte des Aktionärs
Informationsrechte (Auskunft, Geschäftsbericht, Einsicht,... OR 697 ff.)
Rückerstattungsklage (OR 678), Anfechtungsklage (OR 706 f.), Nichtigkeitsklage (OR 706b), Verantwortlichkeitsklage (OR 753 ff.), Organisationsmangelklage (OR 731b), Auflösungsklage (OR 736 I 4)
Recht auf Vertretung im VR
62
Auflage Geschäftsbericht Fristen
Auflage des Geschäfts- und Revisionsberichts 20 Tage vor GV, Recht auf Zustellung bis zu einem Jahr nach GV (OR 699a)
63
Geschäftsbericht Inhalt
Jahresrechnung (OR 959 ff.)
ggf. Lagebericht (OR 961 3, 961c)
ggf. Konzernrechnung (OR 963 ff.)
64
Auskunftsrecht des Aktionärs
Jeder Aktionär hat Recht auf kollektive Auskunft
von VR oder Revisionsstelle
zu Angelegenheiten der Gesellschaft oder der Prüfung
Zeitpunkt nach OR 697
65
Anfechtungsklage GV-Beschluss VSS
Aktivleg.: jeder Aktionär, Verwaltungsrat
Klagegenstand: Beschluss der GV, man braucht ein Anfechtungsinteresse (Wahrung Belange der AG ausreichend)
Anfechtungsgrund: OR 706 II
Frist: 2 Monate (OR 706a I)
Rechtsfolge: Aufhebung des Beschlusses, Wirkung erga omnes
66
Nichtigkeitsklage GV-Beschluss VSS
Aktivleg.: Jedermann
Klagegenstand: GV-Beschluss
Nichtigkeitsgründe: OR 706b (nicht abschliessend)
Frist: -
Wirkung: Nichtigkeit erga omnes, Geltendmachung innerhalb oder ausserhalb eines Prozesses
67
Prozessstrategisches zur Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
Nichtigkeitsklage
und Anfechtungsklage können parallel zueinander eingereicht werden -> Wenn
beide eingereicht wurden, reicht der Erfolg einer Klage. Das Gericht wird die
zweite nicht mehr gross prüfen.

Prozessstrategisch
erhebt man sie folgendermassen

Anfechtungsklage
(jeder Mangel kann gerügt werden ABER Frist)

Nichtigkeitsklage (nur
schwere Mängel dafür KEINE Frist)
68
Anfechtung von VR-Beschlüssen
Keine Anfechtung von VR-Beschlüssen, diese können jedoch nichtig sein
-> Gegen VR kann der Aktionär mit der Verantwortlichkeitsklage vorgehen
69
Bezugsrecht Definition
Das Recht des Aktionärs, bei einer Kapitalerhöhung einen seinem bisherigen Anteil am Grundkapital entsprechenden Teil der neuen Aktien zu beziehen
70
Entzug Bezugsrecht
Darf nicht in Statuten generell entzogen werden, dafür bez. auf konkrete Kapitalerhöhung
Entzug bedarf eines wichtigen sachlichen Grundes (OR 652b II)
Entzug ist im Kapitalerhöhrungsbericht des VR zu begründen
Bericht ist zu prüfen
Bei ord. Kap.erhöhung: qual. Mehrheit der GV (OR 704 I 4)
71
Vorwegzeichnungsrecht Definition
Pflicht der AG, bei Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen diese den bisherigen Aktionären vorweg zur Zeichnung anzubieten
72
Entzug Vorwegzeichnungsrecht
Ist gem. OR 653c III möglich
73
Bestimmungen des Minderheitenschutzes
FusG 18 V: Sperrrminorität von 10%
OR 704: Doppelte Mehrheit (2/3 der Stimmen + 50.1% des Aktienkapitals) notwendig für wichtige Beschlüsse
74
Gleichbehandlungsgebot Aktionärsrechte
Absolute Gleichbehandlung: Soweit das Gesetz die Rechte des Aktionärs nach Köpfen bemisst
Relative Gleichbehandlung: Soweit das Gesetz die Rechte an die Kapitalbeteiligung oder Aktienkategorie knüpft
75
legitime Verletzung Gleichbehandlungsgebot VSS
Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt?
Rechtertigung? -> Vernünftiges Mittel zur Erreichung eines legitimen Gesellschaftsziels?
Subsidiarität
76
Stammaktie Definition
Eine Aktie, bei welcher das Verhältnis von Kapitalanteil und Stimmenanteil übereinstimmen
77
Stimmrechtsaktie VSS
Nur Namenaktie (OR 693 II)
Nennwert darf höchstens 10x kleiner sein als der der normalen A.
Einführung bedarf qual. Mehrheit der Stimmen + absoluten Mehrheit des vertr. Kapitals
78
Unanwendbarkeit Stimmrechtsprivilegierung
Wahl der Revisionsstelle
Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der GF
Beschlussfassung über Einleitung Sonderuntersuchung
Beschlussfassung über Erhebung Verantwortlichkeitsklage
79
Stimmrechtsbeschränkungen VSS
Stimmrechtsbeschränkung war in ursprünglichen Statuten enthalten
Spätere Einführung unter Einhaltung Gleichbehandlungsgrundsatz
80
Vorzugsaktien VSS
In ursprünglichen Statuten vorgesehen sein ODER
durch Statutenänderung nachträglich geschaffen ODER
durch Statutenänderung durch Umwandlung Stammaktien geschaffen
81
Arten der Schaffung von Partizipationskapital
Gründung
ordentliche Kapitalerhöhung
Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital
innerhalb eines Kapitalbands
Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine bedarf Zustimmung aller betroffenen Aktionäre (OR 656a V)
82
Partizipationsschein Definition
ein Anteilsschein mit Nennwert, aber ohne Stimmrecht, eine sog. "stimmrechtslose Aktie"
83
Partizipationsschein gesetzliche Grundlage
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über Aktienkapital, Aktie und Aktionär sinngemäss für PS (OR 656 a II). Somit unterscheiden sich Aktie und PS nur durch das Stimmrecht
84
Stimmrecht Partizipanten
Kein Stimmrecht, auch nicht in Sondersituationen
Statutenbestimmungen mit gegenteiligem Inhalt sind nichtig
Keine "stimmrechtsartigen" Rechte (OR 656c II, disp.)
Weitere Rechte in OR 656d ff.
85
Schutz der Aktionäre bei Partizipationsscheinen
Aktionäre haben ein Bezugsrecht auf PS (OR 656g)
86
Wandelanleihe Definition
Die Anleihe kann unter festgelegten Bedinungen in Aktien/PS umgetauscht werden, der Inhaber hat also ein Bezugsrecht auf neue Aktien
87
Pflichtwandelanleihe Definition
Unter festgelegten Bedinungen muss die Anleihe des Inhabers in Aktien/PS umgetauscht werden
88
Optionsanleihe Definition
Der Inhaber der Anleihe erhält zusätzlich zur Anleihe ein Bezugsrecht auf Aktien/PS
89
Nachrangige Anleihe Definition
Anleihe, die nach den übrigen Forderungen aber vor Aktien, PS und Genussscheinen honoriert wird
90
Verwässerungsschutz Aktionäre bei Anleihensobligationen
Den Aktionären steht ein Vorwegzeichnungsrecht auf Anleihensobligationen mit Wandel- oder Optionsrechten zu (OR 653c)
91
Organe der AG
Generalversammlung
Verwaltungsrat
Revisionsstelle
statutarisch errichtete Organe
92
Paritätsprinzip der Organe
Kein Organ ist dem anderen überlegen
=/= Omnipotenztheorie, reines Leitungsprinzip
93
Kompetenzen der GV
OR 689
keine ungeschriebenen Kompetenzen
94
Einberufung der GV
Wer: OR 699
Wann: OR 699, 700
Inhalt: OR 700 II
Wo: OR 701

Fehler bei Einberufung = Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse, Nichtigkeit nur bei offensichtlichen und schweren Verletzungen von Formvorschriften
95
GV Teilnahmeberechtigung
Aktionäre
Mitglieder VR und GL
Mitglieder Revisionsstelle
Partizipanten, wenn Statuten dies zulassen
Gäste, wenn stat. zugelassen und sachlich geboten
Einspruch gegen unbefugte Teilnahme gem. OR 691 III
96
GV Beschlussfassung
Recht auf Meinungsäusserung, Antragstellung, Wahl und Beschlussfassung (OR 689)
Keine Beschlussfassung über nicht gehörig angekündigte Verhandlungsgegenstände (OR 704b)
97
GV Mehrheiten bei Beschlussfassung
Mehrheit der an GV vertretenen Stimmen grds. massgebend
Enthaltungen zählen als Nein
Bei Patt können Statuten Stichentscheid vorsehen (OR 703 II)
Ausnahmsweise höheres Mehr (qualif. Mehr, Einstimmigkeit, Quoren,..)
98
GV Zulässigkeit Stimmrechtsvertreter
Nichtkotierte Aktien: Individueller Stimmrechtsvertreter, Organstimmrechtsvertreter, Depotstimmrechtsvertreter, unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Kotierte Aktien: Individueller Stimmrechtsvertreter, unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Siehe OR 689 ff.
99
GV Protokoll Frist Zugänglichkeitmachung
Aktionäre: Spätestens 30 Tage nach GV
AG mit kot. Aktien: 15 Tage nach GV -> Wahlergebnisse, Beschlüsse mit Angabe Stimmverhältnisse elektronisch zugänglich
Beachte zudem inhaltliche Vorgaben, OR 702
100
Verwaltungsrat Rollen
Geschäftsführung (OR 716 II)
Vertretungsbefugnis (OR 718 I)
Kompetenz des VR wird vermutet (OR 716 I)
101
VR - Geschäftsleitung Trennung
Im schweizerischen System können sich die Mitgliedschaften aller Mitglieder im VR und in der GL überschneiden (=/= strikt monistische oder dualistische Systeme wie in anderen Staaten)
102
VR Grösse, Zusammensetzung, Wahl
Grösse: ein oder mehrere Mitglieder (OR 707 I)
Zusammensetzung: Siehe OR 709 I, 734f, andernfalls Statuten
Wahl: durch GV (OR 698 II 2), Amtszeitbeschränkungen (OR 710)
103
VR Aufgaben (zwingend)
Oberleitung der AG
Festlegung der Organisation
Ausgestaltung Rechnungnswesen, Finanzkontrolle, Finanzplanung
Grundlegende Personalverantwortung
Oberaufsicht
Berichterstattung an die Aktionäre
Siehe OR 716a I 1-8
104
VR Vertretung der AG
Grds.: Einzelvertretung aller Mitglieder des VR (OR 718 I)
Ausnahme: Delegation auf einzelne oder Dritte (718 II) -> Aber vollständige Delegation unzulässig
105
VR Delegation von Aufgaben
Richtet sich nach OR 716b
106
VR Organisation intern
Wahl eines Präsidenten durch VR (OR 712 II)
kot. AG: Wahl durch GV (OR 712 I)
Jedes Mitglied kann Einberufung verlangen (OR 715)
107
VR Beschlussfassung
Sitzungen oder Zirkularbeschlüsse schriftl./elektr. (OR 713 II)
Relatives Mehr abgegebener Stimmen (disp.), Stichentscheid VR-Präsident (OR 713 I)
Informationsrechte enden grds. mit Ausscheiden aus VR
108
VR Protokollpflicht
Bezieht sich auf Beschlüsse und Verhandlungen, auch bei Einpersonen-AG (OR 713 III)
109
VR Mitglieder Pflichten
Sorgfaltspflicht (OR 717 I)
Treuepflicht (OR 717 I)-> Konkurrenzverbot, Schweigepflicht
Interessenkonflikte nach OR 717a geregelt
110
VR Mitglieder Rechte
Anspruch auf Entgelt (nichtkot.: VR regelt, kot.: GV, siehe OR 732 ff.)
VR-Mandat ist höchstpersönlicher Natur
Trennung Organstellung (gesel.rechtl.) und Arbeitsvertrag/Auftrag
111
Revisionsstelle Ziele
Schutz der Gesellschafter
Schutz der Gläubiger
Schutz der Allgemeinheit
112
Revision Arten
Ordentliche Revision "jeder Stein muss umgedreht werden", ist für ca. 5% der AGs zwingend
Einegschränkte Revision "stichprobenartig", gilt für die übrigen 95%
beide geregelt in OR 727 ff.
113
Revisionsstelle Bestellung
Bestellung durch GV (OR 730 I), ansonsten Richter (OR 731b)
Amtsdauer 1-3 Jahre
Wohnsitzerfordernis
Anmeldung HReg erforderlich, bei Rücktritt Melde- und Begründungspflicht ggü. GV u. VR
Abberufung nur aus wichtigem Grund
114
Revisionsstelle Unabhängigkeit
Keine Mitwirkung bei Buchführung
keine später zu prüfenden Dienstleistungen
Kein Rotationsmodell, Austausch leitender Revisor nach 7 Jahren
OR 728 -> ordentliche Revision
OR 729 -> eingeschr. Revision
115
Revisionsstelle Pflichten
Sorgfaltspflicht (OR 755)
Geheimhaltungspflicht (OR 730b II)
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht (OR 730c)
Anzeigepflichten (OR 728c)
116
Revisionsstelle Aufgaben
Prüfung Rechnungslegung
Berichterstattung ggü. AG
Meldepflichten
ausn. Pflicht der Geschäftsführung
ausserordentliche Prüfungen (z.B. bei Börsengang)
117
Eingeschränkte Revision Prüfungspflicht
Siehe OR 729a
118
Ordentliche Revision Prüfungspflicht
Siehe OR 728b, 728c 731
119
RS subsidiäre Geschäftsführungsaufgaben
Grds.: Keine Aufgaben der Geschäftsführung
Ausnahme: Einberufung GV nach OR 699 I, Meldepflicht an Gericht bei offensichtlicher Überschuldung + Untätigkeit VR
120
Fälle ausserordentlicher Prüfung RS
(Auswahl)
Qualifizierte Gründung (OR 635a)
ordentliche, bedingte Kapitalerhöhung (OR 652 ff.)
ord./dekl. Kapitalherabsetzung (")
Kapitalerhöhung/herabsetzung im Kapitalband (")
Fusionen nach FusG
121
Vorgehen bei Organisationsmängeln
OR 731b
122
Verantwortlichkeitsklagen Rechtsgrundlagen
Gründungshaftung (OR 753)
Haftung f. Verwaltung, GF, Liquidation (OR 754)
Revisionshaftung (OR 755)
123
Verantwortlichkeitsklage VSS
Aktivlegitimation
Passivlegitimation
Schaden
Pflichtverletzung
Kausalzusammenhang
Verschulden
Keine Einreden/Einwendungen des Passivlegitimierten
124
Gründerhaftung (OR 753) VSS
Aktivl: AG (NUR eigener Schaden), GV kann AG zwingen, Aktionär/Partizipant, Gläubiger
Passivl: Gründergesellschafter, VR, sonstige massgebliche an Gründung beteiligte
Schaden: Gesellschaftsschaden (Aktiva/Passiva), Aktionäre/Gläbiger (direkter Schaden, indirekter S. durch Verminderung Unternehmenswert)
Pflichtverletzung: OR 753 1-3
Kausalzusammenhang
Verschulden: auch leichte Fahrl., u.U. Absicht erforderlich, wird vermutet da Vertrag
Keine Einreden/Einwendungen: Einwilligung/Déchargeerteilung (OR 758), Verjährung (OR 760)
125
Haftung VR + GF (OR 754) VSS
Aktivleg: AG (NUR eigener Schaden), Aktionär/Partizipant, Gläubiger -> Beachte OR 757, Schaden AG=/=S. Aktionär 756 I,
Passivleg: formelle, materielle, faktische, rechtsscheinerweckende Organe
Schaden: Differenztheorie, konkret beziffern
Pflichtverletzung: Pflichten der Organe (OR 717, 725b III), Prüfung Business Judgement Rule
Kausalzusammenhang: nat. + ad., Beweislast Kläger
Verschulden: vermutet bei mandatsr. Pflichten, auch leichte FL, objektiver Versschuldensmasstab, innerhalb Kollegialorgan kann ausdrückliches Opponieren (-)
Keine Einwendungen/Einreden: Einwilligung, Entlastung, Delegation, Verjährung
Konkurrenzen OR 753, 678
126
Aktivlegitimation OR 754
127
Business Judgement Rule (Pflichtverletzung OR 754) VSS
Vorliegen Geschäftsentscheid (=/=zwing. gesetzl. Vorschr/Statuten)
Ordnungsgemässes Verfahren (informiert, Alternativen abgewogen, keine Interessenkonflikte)
Entscheid nachvollziehbar, sachlich vertretbar
Entscheid ordnungsgemäss umgesetzt
Wenn (+): keine Pflichtverletzung, jeder Entscheid mit negativen Folgen darf nicht zu Kausalhaftung führen
128
Delegation (Einwendung/Einrede OR 754 II) VSS
Kein Ausschluss durch Statuten
Organisationsreglement vorhanden
Inhalt des Org.regl genügt Gesetz (OR 716b)
Keine unübertragbaren Aufgaben des VR delegiert

Wenn (+): VR haftet nur für cura in eligendo, custodiendo, instruendo
Wenn (-): Handlungszurechnung wie OR 101 I, 399 I
129
Haftung Revisionsstelle (OR 755) VSS
Aktivl: =OR 754
Passivl: RS, faktische Revisoren (z.B. wenn GV aufgrund ihrer Berichte und Anträge Entscheidungen trifft), Gemeinwesen (z.B. bei öffentlich beherrschten Gesellschaften)
Schaden: Gesellschaftsschaden (Wertberichtigung Sacheinlage, Anwachsen Überschuldung durch Konkursverschleppung), Aktionäre/Gläubiger (ind.: Verminderung Unternehmenswert, direkter Schaden)
Pflichtverletzung: Pflichten RS OR 728 ff., Ermessenseinschränkung nach BJR
Kausalzusammenhang: (=754)
Verschulden: (=754)
Einwendungen: (=754)
Konkurrenzen: Anspruchskonkurrenz OR 753/754/755
130
Kapitalveränderungen Überblick
Ordentlich+ (OR 650 ff.): Beschluss der GV, frische Einlagen
Bedingt+ (OR 653 ff.): Tausch Anleihen in Aktien
Ordentlich- (OR 653j. ff): Bilanzsumme wird herabgesetzt
deklar.- (OR 653p): Anpassung Passivseite an Aktivseite, Bilanzsanierung
Harmonika (OR 653q f.): "Zusammenquetschung und Erhöhung" des Kapitals. Aktivverm. sinkt auf 0, Kapital wird auf 0 herabgesetzt, Aktien erlöschen, wer nun zahlt erhält Aktien
Kapitalband (OR 653s ff.): VR wird ermächtigt, Kapital innerhalb Schranken herauf- oder herabzusetzen
131
Ordentliche Kapitalerhöhung
Geregelt in OR 650 ff.
öff. beurkundeter Beschluss der GV, Durchführung innert 6 Monaten "frische Einlagen kommen rein"
132
Bedingte Kapitalerhöhung
Geregelt in OR 653 ff.
"Tröpfchenweise" Erhöhung, wann immer Bezugsrechte ausgeübt werden
Grenze 50% des Aktienkapitals
133
Ordentliche Kapitalherabsetzung
Geregelt in OR 653j ff.
Erfolgt bei Überkapitalisierung, dient der Auszahlung an Aktionäre
Teilliquidierung des Vermögens -> Gläubigerschutz vonnöten
134
Deklaratorische Kapitalherabsetzung
Geregelt in OR 653p
Dient der Sanierung bei einer Unterbilanz (Aktivvermögen<Aktienkapital aufgrund von Verlusten)
135
Harmonika
Geregelt in Art. 653q OR
Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung auf mindestens bisherigen Betrag
Nur zum Zweck der Sanierung erlaubt
Ratio legis: Nur derjenige, der sich an der Sanierung mit frischem Kapital beteiligt, soll künftigt Aktionär sein ABER unentziehbares Bezugsrecht bisheriger Aktionäre
Regeln Kapitalerhöhung anwendbar
136
Kapitalband
Geregelt in Art. 653s ff. OR
Statuen ermächtigen VR zu Veränderung von Aktienkapital und/oder Partizipationskapital innerhalb Bandbreite (Kapitalband)
Maximal 5 Jahre, maximal +/- 50%
137
Auflösung AG
Gründe OR 736, nur sachliche Gründe
Solange Vermögen nicht verteilt -> Widerruf möglich
138
Liquidation AG
Anmeldung HReg (OR 737)
Aufforderung bekannter Gläubiger, Schuldenruf für unbekannte Gläubiger (OR 742 II)
Tilgung Schulden
Sperrjahr, dann Überschussverteilung (OR 745 II, beachte III)
Löschung HReg-Eintrag OR 746)
Aufbewahrung Bücher (OR 747)
139
Biber-Entscheid (Aktivl OR 754)
Im Konkurs: Wenn Rennen zwischen geschädigten Aktionären/Gläubigern und Gesellschaft zur "versiegenden Quelle" stattfindet -> Einschränkung Aktivleg. Aktionäre und Gläubiger
Die kollektive Rechtsdurchsetzung durch die Konkursverwaltung hat Vorrang, wenn die verletzte Norm das Vermögen der AG sowie jenes des Aktionärs/Gläubigers schützt (weil KV das eingeklagte Geld gleichmässig unter Gläubigern verteilt)
Klagen nach OR 41 laufen parallel weiter -> betreffen Schaden, nicht Verantwortlichkeit
140
Biber Entscheid
Grundsätzlich
bei direktem Schaden an Gläubiger und Aktionär ist eigene Klage im Konkurs
möglich
Wenn
aber gleichzeitig direkter Schaden an Aktionär/Gläubiger und
Gesellschaftsschaden, wird die Aktivlegitimation des Aktionärs/Gläubiger
eingeschränkt
Vermeidung
des «Rennen zur versiegenden Quelle»
Kollektive
Rechtsdurchsetzung durch Konkursverwaltung hat Vorrang, wenn die Verletzte Norm
sowohl das Vermögen als auch jenes des Aktionärs/Gläubigers schützt
141
Raschein Doktrin
Schaden
an der Gesellschaft wird im Konkurs mit einem «einheitlichen Anspruch der
Gläubigergesamtheit» geltend gemacht
Somit
gehen Einreden unter, die den Beklagten (VR & GF) gegen die Gesellschaft
zugestanden hätten (z.B. Décharge), mit Ausnahme jener gegenüber der
Gläubigergesamtheit (z.B. Verjährung)
OR
757 II, Der Ertrag aus der Klage kommt in der folgenden Reihenfolge zu:

Klagende Gläubiger
Klagende Aktionäre
Konkursmasse
Study all 141 cards for free

More Law & politics flashcards

Schweizer Mietrecht (HEV 2-7)433 cardsLaw & politics · Germanbeyda1700International Law: Public and Private104 cardsLaw & politics · EnglishAshtonLaw and Business: Key Terms and Thinkers76 cardsLaw & politics · Englishbevo612Tort and Defenses to Torts60 cardsLaw & politics · EnglishSamRA 7610 and RA 9344: Child Protection and Juvenile Justice50 cardsLaw & politics · EnglishSANGALLAPhilippine National Police (PNP) Ranks (RA 11200)50 cardsLaw & politics · EnglishSANGALLAED 506 Final41 cardsLaw & politics · EnglishMadelineUnit 7 Vocab32 cardsLaw & politics · EnglishAllimD4.1 Natural Selection27 cardsLaw & politics · EnglishMicahProperty: Covenants and Equitable Servitudes20 cardsLaw & politics · EnglishArielJudicial Precedent15 cardsLaw & politics · EnglishKhadijaAP Gov Required Docs9 cardsLaw & politics · EnglishJenRS

All Law & politics decks

Study these decks in the app

Free on iPhone, Android, Mac and the web. Add any deck to your account in one tap.

Download on the App StoreGet it on Google Play
Study all 141 cards for free