1Gründung
Zweistufig
Errichtungsstadium (OR 772 ff.)
Entstehungsstadium
Zwischen Errichtung und Eintragung?-> einfache Gesellschaft
2Bargründung
Zeichnung und Liberierung der Stammanteile
Mindestkapital 20'000 CHF, voll liberiert, muss Vorgaben von OR 777a genügen
3Qualifizierte Gründung
Bei qualifizierter Gründung, also der Gründung mit Sacheinlagen, Gründervorteilen und Verrechnungen, gelten die Vorschriften der AG (OR 777c II -> 634 ff.)
4Organbestellung
GV bestellt die Organe (OR 777 I), beachte disp. Recht in Statuten
Gewählt sind diese Personen erst mit Annahme der Wahl (vor Ort/schriftlich bei Abwesenheit)
5Beurkundung und Anmeldung
Genaue Vorgaben in HRegV 72
Pflicht zu öffentlicher Beurkundung (OR 777 I), beachte Stampa-Erklärung (OR 777 II 5)
6Anmeldung HReg
Siehe HRegV 17 I, 71, OR 929 I
Haftung für fehlerhafte Gründung nach OR 827, 753
7Kognition des HReg-Führers
Formal: volle Kognition, ob alle notwendigen Schritte vollzogen, Person des Anmeldenden befugt ist und ob Belege vorhanden + i.O. sind
Materiell: Nur offensichtliche+eindeutige Mängel zwingenden Rechts, wenn öffentliche Belange oder Gläubiger geschützt werden
Wenn (-) -> Eintragung wird abgelehnt
8Wirkung der Eintragung
Konstitutiv (OR 779 I), auch wenn VSS nicht vorlagen. Allf. Mängel sind aber zu beheben
Es kann die Auflösungsklage gem. OR 779 III erhoben werden
9Haftung vor Eintragung
Auftritt des Handelnden in eigenem Namen -> indirekte Stv. OR 32 II, III
Auftritt im Namen der Gründer -> Gründer werden verpflichtet
Auftritt im Namen der GmbH -> OR 779a, keine Haftung wenn Geschäft von Genehmigung der GmbH abhängig gemacht wird
10Kapitalaufbringung
Mindestkapital 20'000 CHF, vollständig liberiert
Simultangründung -> alle Anteile von allem Gründern übernommen
Ordentliche Kapitalerhöhung möglich (OR 781), kein Kapitalband
11Kapitalerhaltung
Verbot Einlagenrückengewähr (OR 793 II)
Dividenden, Zwischendividenden, Zinsen, Bauzinsen und Tantiemen nach Recht der AG (OR 798->675 ff.)
Rückerstattungsklage nach aktienrecht (OR 800->678)
Erwerb eigener Stammanteile: Nur aus eigenen Mitteln, höchstens 10% (ausn. OR 783 II)
Kapitalverlust, Überschuldung, etc. nach Aktienrecht (OR 820)
12Bilanzierung
Geregelt in OR 957 ff.
Reserven gem. Vorschriften der AG (OR 801->671 ff.)
Gläubiger können nach OR 958e Einsicht nehmen
13Konst./dekl. Kapitalherabsetzung, Harmonika
Nur möglich, wenn Vorgaben über Kapitalherabsetzung eingehalten werden (streng)
Nachschussleistungspflicht vor dekl. Kapitalherabsetzung (OR 782 III)
14Pflichten der Gesellschafter
Liberierung (OR 777c I, 793 I)
Loyalität (OR 803 II), insb. Konkurrenzverbot, besonders für Geschäftsführung (OR 812 III)
Nebenleistung (OR 796)
Meldung des wirtschaftlich Berechtigten (OR 790a)
Nachschusspflicht (OR 795 ff.)
15Vermögensrechte der Gesellschafter
Dividende, Zwischendividende (OR 798, 675 f.)
Abfindung bei Ausscheiden (OR 825 f.)
Anteiliger Liquiditätserlös (OR 826 I)
alles disp.
16Mitverwaltungsrechte der Gesellschafter
Siehe OR 805 ff., oft gleich wie bei AG
Siehe weitere Rechte OR 821 ff.
Kontrollrecht OR 802
Grds. keine Sonderuntersuchung, kann aber statutarisch vorgesehen werden
17Bezugsrechte der Gesellschafter
Verweis auf AG (OR 781 V 2-> 652b)
Erhöhtes Mehr notwendig (OR 808b I 6)
18Verbriefung der Rechte des Gesellschafters?
Nur gewöhnliche Beweisurkunden und Namenspapiere, keine Inhaber- oder Ordrepapiere (OR 784) -> kein börsenmässiger Handel mit Anteilen, da die Anlegerschutzvorschriften der AG fehlen
19Erwerb der Mitgliedschaft
Originär: Gründer
Derivativ: Übertragung nach OR 785 ff.
neu -> Erwerb nichtig, wenn GmbH ohne Geschäftstätigkeit und Aktiva (OR 787a->684a)
Sonderregelung für Erwerb durch Erbrecht, ehel. Güterrecht, Zwangsvollstreckung (OR 788)
20Organe
GV
GF
RS
Paritätsprinzip gilt wie bei AG
Fakultative Organe zulässig, solange nicht zwingende Kompetenzen anderer Organe übertragen werden
21GV Modalitäten
Mehr unübertragbare Kompetenzen als AG (OR 804 II)
"Zusammenspiel" mit GF möglich (OR 811)
Kein Recht zur Wahl der GF (OR 809 I, disp.)
Stimmrecht nach Kapitalbeteiligung (OR 806 I), beachte aber II
Vetorecht nach OR 807
22GF Modalitäten
Kompetenzvermutung z.G. der GF (OR 810 I)
Unübertragbare+unentziehbare Aufgaben, beachte aber OR 811
Selbstorganschaft für GF und Vertretung (OR 814, disp.)
Entzug GF-Befugnis bei Fremdorganen jederzeit möglich, bei Gesellschaftern nur aus wichtigem Grund (OR 815)
Weiteres nach OR 827, 817, 812 ff.
23RS Modalitäten
Richtet sich nach Aktienrecht
Da das Opting-out nach OR 727a II möglich ist, wird es de facto oft genutzt
24Beendigung der GmbH
Auflösung ähnlich wie AG, es werden jedoch auch persönliche Gründe als wichtige Gründe i.S.v. OR 821 III
25Liquidation der GmbH
Vorschriften der AG gelten (OR 826)
Nachschüsse werden berücksichtigt