Kollektivgesellschaft (KolG)

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1
Kollektivgesellschaft Definition
Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
(OR 552 I)
2
Personenbezug der KolG
Pers. Verbundenheit und Haftung
Gleiche Rechte
Unübertragbare und unvererbliche Mitgliedschaft (disp.)
Wechsel der Mitgliedschaft mittels Ges.vertragsänderung
Nur nP als Gesellschafter
3
Rechtsgemeinschaftliche Elemente der KolG
Keine jP, verselbstständigte Gesamthandgemeinschaft
Partei-, Prozess-, Handlungs- und Betreibungsfähigkeit
Deliktisch haftbar
Gesellschaft kann sich z.G. Gesellschaft verbürgen
4
weitere typische Merkmale
Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke (nicht zwingend)
Verfolgung kaufm. Gewerbe (")
die Gesamthandsgemeinschaft ist zwingend
5
Rechtsgrundlage der KolG
Gesellschaftsvertrag regelt innerhalb gesetzl. Schranken das Innen- und Aussenverhältnis

Zwingendes Recht
Gesellschaftsvertrag
Recht der KolG
Recht der eG
6
Wirkung der HReg-Eintragung
Gemeinsame Zweckverfolgung + kauf. Gewerbe = deklaratorisch
Gemeinsame Zweckverfolgung + nichtk. Gewerbe = konstitutiv
7
Umwandlung einer KommG in eine KolG
Durch Ausscheiden des einzigen Kommanditärs aus einer KommG, welche >1 Komplementäre hat
8
Entscheidfindung bei Grundlagengeschäften
Für Grundlagengeschäfte wird Einstimmigkeit der Gesellschafter benötigt (disp.)
9
Geschäftsführungsbefugnis
Jeder Gesellschafter ist Geschäftsführer
Einzelgeschäftsführungsbefugnis bei gew. Geschäften, aber Widerspruchsrecht
Gesamtgeschäftsführung bei aussergew. Geschäften -> Einstimmigkeit
Wie bei einfacher Gesellschaft DISP
10
Ende der Geschäftsführungsbefugnis
= Regeln der einfachen Gesellschaft
11
Pflichten und Rechte der Gesellschafter
Einsichtsrecht
Gewinn- und Verlustverteilung nach OR 557 f.
Entnahmerecht (Auszahlung von Zins und Honorar während laufendem Gesch.jahr, auch wenn Verluste entstanden sind)
Keine Nachschusspflicht (disp.)
Treuepflicht (strenger als bei eG, kann auch nach Ausscheiden greifen)
12
Vertretung der KolG
Keine rechtsgesch. sondern organschaftliche Vertretung
Jeder Gesellschafter hat Einzelvertretungsmacht
Eintragungspflicht der Vertretungsmacht ins HReg
Weiterreichend als bei eG
OR 564
13
Zulässige Abweichungen bzgl. Vertretung
OR 555 lässt im Aussenverhältnis zwei Abweichungen zu
Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter
Vertretung durch Gesellschaftergemeinschaft (echte Kollektivvertretung) oder Prokuristen (unechte Kv.)
14
Erlöschen der Vertretungsmacht
Gesellschaftsvertragsänderung
Auflösung und Liquidierung der KolG (kumulativ)
Ausscheiden, Handlungsunfähigkeit, Bevormundung, Konkurs des Gesellschafters
Entzug der Vertretungsmacht nach OR 565
15
Persönliche Haftung
Gesellschaftsvermögen haftet primär
Gesellschafter haften subsidiär (persönlich, solidarisch, unbeschränkt und unbeschränkbar)
16
Fälle persönlicher Haftung
Auflösung der Gesellschaft
Erfolglose Betreibung gegen Gesellschaft
Eröffnung Konkursverfahren über Gesellschaft
Konkurs belangter Gesellschafter
Verzicht des Gesellschafters auf Subsidiarität
Bürgschaft
Gesellschafterwechsel (alter hafter 5 Jahre weiter für die vor Eintrag seines Ausscheidens begr. Verb.)
Gesellschafterwechsel (neuer Gesellschafter haftet für bestehende Verb.)
17
Regelung des Regresses im Innenverhältnis
Gleich wie bei einfacher Gesellschaft
18
Wirkung des Ausscheidens eines Gesellschafters
Auflösung und Liquidierung
Fortsetzungsklausel mit Anwachsung, Abfindung... disp.
19
Sonderfälle Fortführung Zweipersonengesellschaft
OR 579: Ausscheiden eines Ges., anderer führt Unternehmen als Einzelkaufmann fort (Abfindung, Weiterhaftung des verbl. Ges., ausscheidender Ges. hafter subsidiär 5 Jahre weiter)
OR 181/FusG 69 ff. : Gesellschaftsvermögens wird von Ges. oder Dritten übernommen oder Zession des Gesellschaftsanteils (Haftung des Übernehmenden nach allg. Verjährungsrecht, subs. Haftung des Ausscheidenden nach OR 592 II, 181 oder FusG 75)
20
Ausschluss eines Gesellschafters
Pfändung oder Konkurs des Gesellschafters
Durch Richter bei Unzumutbarkeit (verschuldensunabhängig)
21
Wirkung des Ausschlusses
Ausscheidender/seine Gläubiger erhalten Abfindung nach Fortführungswerten
persönliche Haftung besteht fort
22
Übertragung der MItgliedschaft, Beitritt, Unterbeteiligung
Übertragung und Unterbeteiligung wie bei eG
Beitritt wie eG, ABER Haftung für bestehende Verbindlichkeiten ab Kundgabe des Beitritts nach aussen (=/=HReg-Eintrag)
23
Auflösungsgründe
Konkurs der Gesellschaft (merke: Teilrechtsfähigkeit)
Ansonsten wie bei eG (sachliche + persönliche Gründe)
24
Wirkung der Auflösung
Liquidation wie bei eG + Bilanzierung
Fortbestehen pers. Haftung
Löschung im HReg
Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen
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