1Kollektivgesellschaft Definition
Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
(OR 552 I)
2Personenbezug der KolG
Pers. Verbundenheit und Haftung
Gleiche Rechte
Unübertragbare und unvererbliche Mitgliedschaft (disp.)
Wechsel der Mitgliedschaft mittels Ges.vertragsänderung
Nur nP als Gesellschafter
3Rechtsgemeinschaftliche Elemente der KolG
Keine jP, verselbstständigte Gesamthandgemeinschaft
Partei-, Prozess-, Handlungs- und Betreibungsfähigkeit
Deliktisch haftbar
Gesellschaft kann sich z.G. Gesellschaft verbürgen
4weitere typische Merkmale
Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke (nicht zwingend)
Verfolgung kaufm. Gewerbe (")
die Gesamthandsgemeinschaft ist zwingend
5Rechtsgrundlage der KolG
Gesellschaftsvertrag regelt innerhalb gesetzl. Schranken das Innen- und Aussenverhältnis
Zwingendes Recht
Gesellschaftsvertrag
Recht der KolG
Recht der eG
6Wirkung der HReg-Eintragung
Gemeinsame Zweckverfolgung + kauf. Gewerbe = deklaratorisch
Gemeinsame Zweckverfolgung + nichtk. Gewerbe = konstitutiv
7Umwandlung einer KommG in eine KolG
Durch Ausscheiden des einzigen Kommanditärs aus einer KommG, welche >1 Komplementäre hat
8Entscheidfindung bei Grundlagengeschäften
Für Grundlagengeschäfte wird Einstimmigkeit der Gesellschafter benötigt (disp.)
9Geschäftsführungsbefugnis
Jeder Gesellschafter ist Geschäftsführer
Einzelgeschäftsführungsbefugnis bei gew. Geschäften, aber Widerspruchsrecht
Gesamtgeschäftsführung bei aussergew. Geschäften -> Einstimmigkeit
Wie bei einfacher Gesellschaft DISP
10Ende der Geschäftsführungsbefugnis
= Regeln der einfachen Gesellschaft
11Pflichten und Rechte der Gesellschafter
Einsichtsrecht
Gewinn- und Verlustverteilung nach OR 557 f.
Entnahmerecht (Auszahlung von Zins und Honorar während laufendem Gesch.jahr, auch wenn Verluste entstanden sind)
Keine Nachschusspflicht (disp.)
Treuepflicht (strenger als bei eG, kann auch nach Ausscheiden greifen)
12Vertretung der KolG
Keine rechtsgesch. sondern organschaftliche Vertretung
Jeder Gesellschafter hat Einzelvertretungsmacht
Eintragungspflicht der Vertretungsmacht ins HReg
Weiterreichend als bei eG
OR 564
13Zulässige Abweichungen bzgl. Vertretung
OR 555 lässt im Aussenverhältnis zwei Abweichungen zu
Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter
Vertretung durch Gesellschaftergemeinschaft (echte Kollektivvertretung) oder Prokuristen (unechte Kv.)
14Erlöschen der Vertretungsmacht
Gesellschaftsvertragsänderung
Auflösung und Liquidierung der KolG (kumulativ)
Ausscheiden, Handlungsunfähigkeit, Bevormundung, Konkurs des Gesellschafters
Entzug der Vertretungsmacht nach OR 565
15Persönliche Haftung
Gesellschaftsvermögen haftet primär
Gesellschafter haften subsidiär (persönlich, solidarisch, unbeschränkt und unbeschränkbar)
16Fälle persönlicher Haftung
Auflösung der Gesellschaft
Erfolglose Betreibung gegen Gesellschaft
Eröffnung Konkursverfahren über Gesellschaft
Konkurs belangter Gesellschafter
Verzicht des Gesellschafters auf Subsidiarität
Bürgschaft
Gesellschafterwechsel (alter hafter 5 Jahre weiter für die vor Eintrag seines Ausscheidens begr. Verb.)
Gesellschafterwechsel (neuer Gesellschafter haftet für bestehende Verb.)
17Regelung des Regresses im Innenverhältnis
Gleich wie bei einfacher Gesellschaft
18Wirkung des Ausscheidens eines Gesellschafters
Auflösung und Liquidierung
Fortsetzungsklausel mit Anwachsung, Abfindung... disp.
19Sonderfälle Fortführung Zweipersonengesellschaft
OR 579: Ausscheiden eines Ges., anderer führt Unternehmen als Einzelkaufmann fort (Abfindung, Weiterhaftung des verbl. Ges., ausscheidender Ges. hafter subsidiär 5 Jahre weiter)
OR 181/FusG 69 ff. : Gesellschaftsvermögens wird von Ges. oder Dritten übernommen oder Zession des Gesellschaftsanteils (Haftung des Übernehmenden nach allg. Verjährungsrecht, subs. Haftung des Ausscheidenden nach OR 592 II, 181 oder FusG 75)
20Ausschluss eines Gesellschafters
Pfändung oder Konkurs des Gesellschafters
Durch Richter bei Unzumutbarkeit (verschuldensunabhängig)
21Wirkung des Ausschlusses
Ausscheidender/seine Gläubiger erhalten Abfindung nach Fortführungswerten
persönliche Haftung besteht fort
22Übertragung der MItgliedschaft, Beitritt, Unterbeteiligung
Übertragung und Unterbeteiligung wie bei eG
Beitritt wie eG, ABER Haftung für bestehende Verbindlichkeiten ab Kundgabe des Beitritts nach aussen (=/=HReg-Eintrag)
23Auflösungsgründe
Konkurs der Gesellschaft (merke: Teilrechtsfähigkeit)
Ansonsten wie bei eG (sachliche + persönliche Gründe)
24Wirkung der Auflösung
Liquidation wie bei eG + Bilanzierung
Fortbestehen pers. Haftung
Löschung im HReg
Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen