Das grundlegende Verwaltungsrechtsverhältnis

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1
Träger der öffentlichen Verwaltung
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privatrechts, die als Institutionen Sachmittel und Personal zur Verfügung stellen und damit ein Verwaltungshandeln ermöglichen (handeln nach außen durch Organe und Organwalter)
2
Verwaltungshandeln
generell-abstrakt mit Außenwirkung = Rechtsverordnungen/Satzungen
generell-abstrakt ohne Außenwirkung = Verwaltungsrichtlinien
individuell-konkret mit Außenwirkung = Verwaltungsakt, ÖR-Vertrag
individuell-konkret ohne Außenwirkung = Verwaltungsinterne Einzelweisungen
3
Gesetzesvorrang (Art. 20 III GG)
Bidnung der Verwaltung an die Verfassung und an höherrangige Rechte, Rechtsverordnungen und Satzungen
4
Gesetzesvorbehalt (Art. 20 III GG)
Staatliches Handeln muss in bestimmten grdl. Bereichen durch ein förmliches Gesetz legitimiert werden
5
Subjektives Recht
Rechtsmacht eines Rechtssubjekts, die im objektiven Recht begründeten Rechtpflichten eines Rechtssubjekts einzufordern (Verhinderung von Popularklagen)
6
Ableitung vin subjektiven Rechten
1. Aus Rechtsakten
2. Durch Sonderbeziehungen
3. Durch Normen des Fachrechts
7
Behörde - § 1 IV VwVfG
Jedes Organ eines Verwaltungsträgers, das berechtigt ist mit Außenwirkung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen
8
Organwalter
Maßnahme einer Behörde liegt nur vor, wenn die abgegebene Erklärung einner Behörde rechtlich etwa durch Organwalter als natürliche Person zugeordnet werden kann
9
Unmittelbare Staatsverwaltung
Bewältigung der Verwaltungsaufgaben durch eigene Behördern (Organe) ohne Rechtspersönlichkeit
10
Mittelbare Staatsverwaltung
Ausführung der Verwaltungsaufgaben durch selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts
11
Abgrenzung von unmittelbarer und mittelbarer Staatsverwaltung
findet grds durch die Bildung einer neuen juristischen Person für die Organisation der mittelbaren Verwaltung statt
12
Körperschaften
sind mitgliedstaatlich organisierte, rechtsfähige Verbände des öffentlichen Rechts, welche staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Rechtsaufsicht wahrnehmen
13
Anstalten
EIne Verwaltungseinheit, die von einem Träger der öffentlichen Verwaltung zur Erfülllung einer besonderen Verwaltungsaufgabe eingerichtet, verwaltungsorganisatorisch oder rechtlich verselbständigt ist mit persönlichen oder sachlichen Mitteln
14
Stiftungen
Von einem Stifter, dem Staat oder sonstigen Verwaltungsträgern, für einen dauerhaften Zweck bestimmte Vermögensmassen
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