1Prinzip der offenen Tür
Die Genossenschaft hat gem. OR 828 und 839 II eine "nicht geschlossene" Mitgliederzahl. Wenn die Genossenschaft eine marktbeherrschende Stellung hat, verstösst die Nichtaufnahme neuer Mitglieder gegen KG 7 i.V.m. KG 12.
2Persönliche Haftung
Es haftet alleine das Genossenschaftsvermögen (OR 868)
In den Statuten können un\/beschränkte pers. Haftung sowie eine Nachschusspflicht vorgesehen werden (OR 869 ff.)
3Pflichten der Genossenschafter
Treuepflicht
alles andere gem. OR 867 disp. (Leistungspflichten, Nachschusspflicht,...)
4Vermögensmässige Rechte der Genossenschafter
Benutzung der Einrichtungen der G
alles andere disp. (Verteilung Reinerträge, Abfindung bei Austritt, Liquidationsquote,...)
Vorzugsrechte und Gründervorteile sind nicht erlaubt
5Nichtvermögensmässige Rechte der Genossenschafter
Entsprechen weitestgehend denen eines Aktionärs (siehe OR 842 f., 856 ff., 879 ff.)
Das Stimmrecht richtet sich jedoch immer nach Köpfen (OR 885)
6Verbriefung der Rechte
Ist verboten, um den Handel mit G-Anteilen zu verhindern (OR 852 II f.)
7Organe der Genossenschaft
GV
Verwaltung
RS
fak. Organe und Paritätsprinzip wie bei AG, jedoch keine Kompetenzvermutung z.G. der Verwaltung
8GV Modalitäten
Geregelt in OR 879 ff.
Wichtig: grds. absolutes Mehr (OR 888 I f.), Vertretung eingeschränkt (OR 886), Delegation möglich bei >300 Mitgliedern (OR 892)
9Verwaltung Modalitäten
Geregelt in OR 894 ff.
Wichtig: Kein nc unentziehbarer Aufgaben (OR 902 f.) aber aus allg. Sorgfaltspflicht wohl ableitbar, Zusammensetzung nach OR 894 I
10Revisionsstelle Modalitäten
= AG
beachte OR 906 für Fälle, in welchen die ordentliche Revision verlangt werden kann