1Mitgliedschaft
Gleiche Rechte
unübertragbar (disp.)
unvererblich (disp.)
Wechsel der Mitgliedschaft ist eine Gesellschaftsvertragsänderung
2Zweck der einfachen Gesellschaft
Jeder rechtlich erlaubte Zweck
Wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Zweck möglich
Betrieb eines kaufmänn. Gewerbes kann nicht Gegenstand der Gesellschaft sein
3Beitragsleistung
Alles, was den Zweck der Gesellschaft fördert
4Formen der Sacheinbringung
Übertragung zu Eigentum: formales Eigentum bei Gesellschaft, Sache wird bei Liquidation nicht zurückgegeben, Wertveränderungen fliessen also in Gesellschaftsvermögen
Übertragung zum Gebrauch: form. Eigentum bei Gesellschafter, Sachew fällt bei Liq. zurück an Gesellschafter, Wertveränderungen stehen ihm zu ausser Wertveränderung steht auf Tätigkeit der Gesellschaft
Übertragung des Werts: form. Eigentum bei Gesellschafter, Sache fällt bei Liq. zurück an Gesellschafter, Wertveränderungen stehen Gesellschaft zu
5Gewinn und Verlust
Regelung über Verteilung dispositiv
Wenn keine Regelung, OR 553 I -> gleiche Anteile ungeachtet eingebrachten Betrags
Wenn nur G oder V geregelt, gilt die Regelung für beides
6Beschlüsse
Grundsatz der Einstimmigkeit (disp.)
Treuwidrige Stimme gegen Beschluss ist im Einzelfall unbeachtlich
Wenn gem. Gesellschaftsvertrag Mehrheitsprinzip gilt, erfolgt die Abstimmung nach Köpfen, nicht nach Beiträgen
7Geschäftsführung Definition
Die Geschäftsführung ist die Handlung zur Verwirklichung des Geschäftszwecks und besteht aus der Geschäftsführung i.e.S. (Entscheidungen und Handlungen im Innenverhältnis, also Tagesgeschäft + aussergewöhnliche Geschäfte) und der Vertretung gegenüber Dritten im Aussenverhältnis
8Geschäftsführung personell
Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter Geschäftsführer (OR 535 I)
Bei gewöhnlichen Geschäften hat er Einzelgeschäftsführungsbefugnis, den anderen bleibt ein Widerspruchsrecht vor Geschäftsvollendung vorbehalten (disp.)
Bei aussergewöhnlichen Geschäften gilt die Gesamtgeschäftsführung, es ist Einstimmigkeit notwendig (disp.)
9Ende der Geschäftsführungsbefugnis
Ende der Mitgliedschaft
Gesellschaftsvertragsänderung
Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Gesellschafters
Entzug gem. OR 539 wegen wichtiger Gründe
Auflösung der Gesellschaft (im Liquidationsstadium Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter)
10Weitere Rechte und Pflichten
Eigenübliche Sorgfalt (allfällige Unerfahrenheit eines Gesellschafter konkret bemessen als Entschuldigung)
Anspruch auf Auslagenersatz
Recht auf Einsicht in Geschäftsunterlagen
Treuepflicht (Konkurrenzverbot, Verschwiegenheitspflicht,...)
11Firmensitz der Gesellschaft
Die einfache Gesellschaft tritt nicht unter einer Firma auf, hat folglich keinen Sitz. Klagen gegen die Gesellschaft sind am Wohnsitz eines Gesellschafters zu erheben.
12Unterschied Geschäftsführung / Vertretung
Geschäftsführung regelt rechtliches Dürfen im Innenverhältnis
Vertretung regelt rechtliches Dürfen im Aussenverhältnis
13Vertretung (Wer, wie, Umfang)
Vertreter ist jeder Gesellschafter (OR 543 III) (disp.)
Einzelvertretung bei gewöhnlichen, Gesamtvertretung bei aussergewöhnlichen Geschäften (disp.)
Für den Umfang gelten die Regeln der Stellvertretung (disp.)
14Erlöschen der Vertretungsmacht eines Gesellschafters
Gesellschaftsvertragsänderung
Aussscheiden, Handlungsunfähigkeit, Bevormundung, Konkurs des Gesellschafters
Entzug durch Beschluss aller anderen Gesellschafter
Auflösung der Gesellschaft
15Haftung des Gesellschafters
Persönlich
Primär
Ausschliesslich
Unbeschränkt mit Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen
Nach aussen solidarisch (Regress im Innenverhältnis möglich)
16Ausscheiden eines Gesellschafters
Bewirkt Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft
Ausschluss aus wichtigem Grund nicht möglich (disp.)
Fortsetzungsklausel kann vereinbart werden (Anwachsung des Gesellschaftsanteils an die übrigen Gesellschafter)
17Übertragung der Mitgliedschaft
Mittels Änderung des Gesellschaftsvertrags
Intern wirksam mit Abschluss des Abtretungsvertrags
Extern OR 181: neuer Gesellschafter haftet für alle Verbindlichkeiten, bisheriger G. haftet drei Jahre weiter für bestehende Verbindlichkeiten
18Beitritt
Bedarf Änderung des Gesellschaftsvertrags
Intern mit Abschluss des Vertrags wirksam
Extern keien Haftung des Eintretenden für bestehende Verbindlichkeiten
19Unterbeteiligung
Ein Gesellschafter will seinen Anteil übertragen, die übrigen G. verweigern dies jedoch -> Unterbeteiligung
Der Gesellschafter bleibt Mitglied der einfachen Gesellschaft, stellt den Dritten jedoch schuldrechtlich so, als wäre dieser Gesellschafter (Gewinnweiterleitung, Rückfrage bez. Ausübung des Stimmrechts)
Keine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, aber Verpflichtung ggü. Gesellschaft zur Freistellung von diesen
20Wirkung der Auflösung der Gesellschaft
Bewirkt eine Zweckänderung. Die Gesellschaft verfolgt von nun an nicht den urspr. Gesellschaftszweck, sondern alleine die Liquidation
21Auflösungsgründe
Gem. OR 545 ff.
Sachliche Gründe
Persönliche Gründe
22Welche Gesellschafter werden Liquidatoren?
Alle Gesellschafter werden Liquidatoren mit Gesamtgeschäftsführungsbefugnis (OR 550)
Der Richter kann aus wichtigen Gründen Liquidatoren abberufen und ersetzen
23Gesetzl. Ablauf der Liquidation
Begleichung von Schulden oder Sicherstellung
Auslagen- und Verwendungsersatz der Gesellschafter
Zurückerstattung von Einlagen (je nach Überlassungsform in Geld oder in natura, siehe Karte dazu)
Verkauf/Versteigerung des Restvermögens
Verteilung von Überschuss oder Manko
Fortbestehen persönlicher Haftung
(DISP.)