AGPR Definitionen

32 flashcardsby beyda1700
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1
Schaden (Verschuldenshaftung)
unfreiwillige Vermögenseinbusse (Verminderung der Aktiven, Erhöhung Passive, entgangener Gewinn). Schaden ist Differenz zwischen gegenwärtigem Vermögensstand und dem Vermögensstand ohne schädigendes Ereigniss.
2
Widerrechtlichkeit (Verschuldenshaftung)
Die in Frage stehende Handlung verletzt absolut geschütztes Rechtsgut oder verstösst gegen eine Schutznorm ohne einen Rechtfertigungsgrund.
3
Natürliche Kausalität (Verschuldenshaftung)
In Frage stehendes Ereignis stellt notwendige Bedingung für Schaden dar, d.h. Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch Erfolgseintritt entfällt.
4
Adäquate Kausalität (Verschuldenshaftung)
In Frage stehendes Ereignis ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den eingetretenen Schaden zu bewirken, sodass der Erfolgseintritt durch die fragliche Tatsache begünstigt erscheint.
5
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (Verschuldenshaftung)
Eine zusätzlich konkurrierende Schadensursache weist eine derart hohe Intensität auf, dass das an sich adäquat kausale Schadensereignis rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (grobes Selbstverschulden, grobes Drittverschulden, höhere Gewalt).
6
Verschulden (Verschuldenshaftung)
rechtliche Tadelswürdigkeit eines Verhaltens. Subjektiv setzt es die Urteilsfähigkeit des Schädigers voraus, objektiv fordert es eine Abweichung des Durchschnittsverhaltens, das unter den gegebenen Umständen angebracht wäre. Das kann in einem Vorsatz oder in einer Fahrlässigkeit bestehen.
7
Schaden (Geschäftsherrenhaftung)
unfreiwillige Vermögenseinbusse (Verminderung der Aktiven, Erhöhung Passive, entgangener Gewinn). Schaden ist Differenz zwischen gegenwärtigem Vermögensstand und dem Vermögensstand ohne schädigendes Ereigniss.
8
Widerrechtlichkeit (Geschäftsherrenhaftung)
Die in Frage stehende Handlung verletzt absolut geschütztes Rechtsgut oder verstösst gegen eine Schutznorm ohne einen Rechtfertigungsgrund.
9
Geschäftsherreneigenschaft (Geschäftsherrenhaftung)
Geschäftsherr ist, wer eine Geschäftsbesorgung durch eine Person, die zu ihm in einem Subordinationsverhältnis steht, ausführen lässt. Dies beinhaltet die Befugnis, der Hilfsperson Weisungen zu erteilen.
10
Fehlverhalten einer Hilfsperson (Geschäftsherrenhaftung)
Ein Arbeitnehmer oder eine Person, die zum Geschäftsherren in einem Subordinationsverhältnis steht und unsorgfältig handelt.
11
In Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtung (Geschäftsherrenhaftung)
Die Hilfsperson verursacht den Schaden in Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtung. Es ist ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Verrichtung erforderlich.
12
Natürliche Kausalität (Geschäftsherrenhaftung)
In Frage stehendes Ereignis stellt notwendige Bedingung für Schaden dar, d.h. Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch Erfolgseintritt entfällt.
13
Adäquate Kausalität (Geschäftsherrenhaftung)
In Frage stehendes Ereignis ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den eingetretenen Schaden zu bewirken, sodass der Erfolgseintritt durch die fragliche Tatsache begünstigt erscheint.
14
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (Geschäftsherrenhaftung)
Eine zusätzlich konkurrierende Schadensursache weist eine derart hohe Intensität auf, dass das an sich adäquat kausale Schadensereignis rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (grobes Selbstverschulden, grobes Drittverschulden, höhere Gewalt).
15
Misslingen des Sorgfaltsbeweises (Geschäftsherrenhaftung)
Geschäftsherr kann sich von Haftung befreien, wenn er nachweisen kann, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwendete, um Schaden der eingetretenen Art zu vermeiden. Die Hilfsperson muss sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht werden. Ausserdem muss die Arbeit im Betrieb sinnvoll organisiert und passendes Material oder Werkzeug bereitgestellt werden.
16
Schaden (Tierhalterhaftung)
unfreiwillige Vermögenseinbusse (Verminderung der Aktiven, Erhöhung Passive, entgangener Gewinn). Schaden ist Differenz zwischen gegenwärtigem Vermögensstand und dem Vermögensstand ohne schädigendes Ereigniss.
17
Widerrechtlichkeit (Tierhalterhaftung)
Die in Frage stehende Handlung verletzt absolut geschütztes Rechtsgut oder verstösst gegen eine Schutznorm ohne einen Rechtfertigungsgrund.
18
Tierhaltereigenschaft (Tierhalterhaftung)
Tierhalter ist, wer tatsächliche Gewalt über das Tier hat und bestimmt, wie das Tier tu verwahren, behandeln und beaufsichtigen ist. Ausschlaggebend ist Besitzer, nicht Eigentümer des Tieres
19
Fehlverhalten eines gehaltenen Tieres (Tierhalterhaftung)
Ein Haus-, Nutz-, Zoo- oder Zirkustier, das von Menschen versorgt wird und vom Verhalten eines Menschen beeinflusst werden kann, richtet einen Schaden an.
20
Aus eigenem Antrieb (Tierhalterhaftung)
Das Tier muss aus eigenem Antrieb handeln und nicht als willenloses Werkzeug des Tierhalters dienen.
21
Natürliche Kausalität (Tierhalterhaftung)
In Frage stehendes Ereignis stellt notwendige Bedingung für Schaden dar, d.h. Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch Erfolgseintritt entfällt.
22
Adäquate Kausalität (Tierhalterhaftung)
In Frage stehendes Ereignis ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den eingetretenen Schaden zu bewirken, sodass der Erfolgseintritt durch die fragliche Tatsache begünstigt erscheint.
23
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (Tierhalterhaftung)
Eine zusätzlich konkurrierende Schadensursache weist eine derart hohe Intensität auf, dass das an sich adäquat kausale Schadensereignis rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (grobes Selbstverschulden, grobes Drittverschulden, höhere Gewalt).
24
Misslingen des Sorgfaltsbeweises (Tierhalterhaftung)
Der Tierhalter kann sich von der Haftung befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden der eingetretenen Art zu vermeiden.
25
Schaden (Werkeigentümerhaftung)
unfreiwillige Vermögenseinbusse (Verminderung der Aktiven, Erhöhung Passive, entgangener Gewinn). Schaden ist Differenz zwischen gegenwärtigem Vermögensstand und dem Vermögensstand ohne schädigendes Ereigniss.
26
Widerrechtlichkeit (Werkeigentümerhaftung)
Die in Frage stehende Handlung verletzt absolut geschütztes Rechtsgut oder verstösst gegen eine Schutznorm ohne einen Rechtfertigungsgrund.
27
Werkeigentümerschaft (Werkeigentümerhaftung)
Werkeigentümer ist der sachenrechtliche Eigentümer des Werkes bei Schadenseintritt, unabhängig davon, wer den Werkmangel verursacht hat.
28
Werk (Werkeigentümerhaftung)
Ein Werk ist ein stabiler, mit dem Erdboden direkt oder indirekt verbundener, künstlich hergestellter oder angeordneter Gegenstand.
29
Werkmangel (Werkeigentümerhaftung)
Mangel liegt vor, wenn Werk bei bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Mangel kann bei fehlerhaften Anlage oder Herstellung oder mangelhaftem Unterhalt liegen. Dem bestimmungswidrigen Gebrauch braucht es nicht gewachsen zu sein.
30
Natürliche Kausalität (Werkeigentümerhaftung)
In Frage stehendes Ereignis stellt notwendige Bedingung für Schaden dar, d.h. Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch Erfolgseintritt entfällt.
31
Adäquate Kausalität (Werkeigentümerhaftung)
In Frage stehendes Ereignis ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den eingetretenen Schaden zu bewirken, sodass der Erfolgseintritt durch die fragliche Tatsache begünstigt erscheint.
32
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (Werkeigentümerhaftung)
Eine zusätzlich konkurrierende Schadensursache weist eine derart hohe Intensität auf, dass das an sich adäquat kausale Schadensereignis rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (grobes Selbstverschulden, grobes Drittverschulden, höhere Gewalt).
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